Dr. Thomas Weyrauch

Die staatliche Zurechenbarkeit von Menschenrechtsverletzungen
in der Volksrepublik China

Vortrag bei der China-Konferenz von IGfM und Epoch Times am 30.03.2007 in Königstein

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Nach Schätzungen von Wissenschaftlern, Geheimdienstmitarbeitern und Journalisten fanden durch die Gewaltakte der Kommunistischen Partei Chinas bis weit über 100 Millionen Menschen auf unnatürliche Weise ihren Tod. Vermutlich dürfte die Zahl 92 Millionen realistisch sein, davon 19 vor und 73 Millionen nach der ‚Befreiung’, der kommunistischen Machtübernahme 1949. [1] Das ist Geschichte.

Allerdings starben auch seit der ‚Liberalisierung’ 1976 bis heute Menschen als unterversorgte und gepeinigte Gefangene infolge Entkräftung oder durch Todesurteile. [2] Hinzu kommen Personen, welche als Staatsangehörige Chinas Opfer militärischer Gewalt der eigenen Führung wurden. Hierzu zählen beispielsweise die Toten vom 4. Juni 1989, dem Tag des Tian´anmen-Massakers. [3] Trotz Unterzeichnung internationaler Abkommen zum Schutz der Menschenrechte wird zudem in China noch gefoltert. [4]

1) Wer begeht Menschenrechtsverletzungen?

Dennoch bekennt sich die Volksrepublik China ausdrücklich zu den Menschenrechten. Dies geschieht gesetzgeberisch wie auch durch Regierungserklärungen. [5]

Menschenrechte

Bürgerliche und Politische Rechte

Justizielle Menschenrechte

Soziale Menschenrechte

Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum
und Sicherheit der Person

Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit

Privatsphäre (Wohnung, Briefgeheimnis etc.)

Persönlichkeitsrechte

Meinungsfreiheit

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Reisefreiheit

Versammlungsfreiheit

Informationsfreiheit

Berufsfreiheit

Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen

Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern

Anspruch auf rechtliches Gehör)

Keine Strafe ohne Gesetz)

Unschuldsvermutung

Recht auf Selbstbestimmung

Gleichberechtigung von Mann und Frau

Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung

Recht auf Gründung von Gewerkschaften

Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern

Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung

Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand

Recht auf Bildung

Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben

Grundsätzlich werden Menschenrechtsverletzungen in jedem Land und selbst in Ländern, welche die Menschenrechte nachdrücklich schützen, begangen. Der Standardfall einer Menschenrechtsverletzung ist die Straftat des Diebstahls, der Körperverletzung oder der Tötung, die dem Opfer das ihm zustehende Recht auf Eigentum, Unversehrtheit und Leben entzieht. Auch Handlungen von Personen, die eigentlich als Garant des Rechts keine Straftaten erwarten lassen, können Menschenrechtsverletzungen begehen. So zum Beispiel Polizisten, die zwar grundsätzlich zur Gewaltanwendung berechtigt sind, diese aber nur zur Abwehr von Gefahr einsetzen dürfen. Sie können dieses Recht dadurch missbrauchen, indem sie Wehrlose grundlos misshandeln. Maßgeblich für die staatliche Verantwortlichkeit und Zurechenbarkeit ist somit, ob Menschenrechtsverletzungen vom Staat missbilligt, unter Strafe gestellt, verfolgt und bestraft werden, oder sie im gegensätzlichen Fall ignoriert, geduldet, gebilligt und angeordnet werden sowie straffrei bleiben können.

Staatliche Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen

Ablehnend:

Akzeptierend:

Missbilligung

Strafandrohung

Strafverfolgung

Bestrafung

Ignorierung

Duldung

Billigung

Anordnung

Großzügiger Rechtsrahmen für

Menschenrechtsverletzungen

Straffreiheit

Belobigung für Menschenrechtsverletzungen

Belohnung für Menschenrechtsverletzungen

Soweit unter ‚Verfolgung‘ nicht lediglich die Sanktionierung kriminellen Unrechts zu verstehen ist, wird der Staats- und KP-Führung Chinas durchaus angelastet, für politische Verfolgungshandlungen ursächlich zu sein. Sie erließ beispielsweise Vorschriften, die überhaupt erst eine Verfolgung ermöglichen. In der maoistischen Ära bis 1976 waren Verfolgungen durch eine Weisung der Führung willkürlich und unverrechtlicht möglich. Heute bemüht sich die Staats- und Parteiführung zunehmend, verbotene Handlungen schriftlich zu benennen, bestimmte Personengruppen als Straftäter zu bezeichnen und für diese ein Strafmaß vorzugeben.[6]

2) Staatliches Handeln

Es ist ist anhand etlicher zuvor ausgeführter Beispiele nachweisbar, dass solche Vorschriften in Widerspruch zu internationalen Konventionen oder zu eigenen Gesetzen stehen können bzw. diese aushöhlen. Gleiches gilt für Unterlassenshandlungen, bei denen ebenfalls anhand bestimmter Ereignisse zu beweisen ist, dass es geduldet wird, wenn Schutzvorschriften missachtet und in Verfolgung befindliche Personen contra legem behandelt werden. Contra legem heißt in diesem Zusammenhang gegen das eigene, das selbstgeschaffene Gesetz! [7]

Verfolgungshandlungen

Verfolgung kriminellen Unrechts

Politische Verfolgung

Strafverfolgung

Unmittelbare politische Verfolgung

- Anordnung

- Strafrecht zum Zweck 
  von Menschenrechts-
  verletzungen

- Straffreiheit

- Belobigung für Menschen
  rechtsverletzungen

- Belohnung für Menschen-
  rechtsverletzungen

Mittelbare politische Verfolgung

- Ignorieren

- Dulden

- Billigen

- Straffreiheit

Verfolgte:

Oppositionelle, Autonomisten, Separatisten,
bestimmte Religionsgemeinschaften,
spirituelle Gruppen,

Marginalisierte

Methoden:

Willkürl. Verhaftungen, unfaire Verfahren, Folter,

exzessive Strafen

In häufiger Praxis bemächtigt sich zudem die chinesische Staats- und Parteispitze der formal unabhängigen Justiz, um sie in ihrem Sinne zu instrumentalisieren und zu politisieren.[8]

So verwundert es wenig, wenn Funktionäre der Kommunistischen Partei Chinas unterhalb der Parteispitze das Recht in vielfältiger Weise verletzen. Dies ist ihnen zum einen möglich, je nach Höhe ihres Postens in Provinz, Kreis, Stadt oder Gemeinde aufgrund bestehender Parallelhierarchie der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit, gesetzwidrig das Verwaltungshandeln oder Justizentscheidungen zu steuern. Es kann zum Teil im Widerspruch zum jeweiligen lokalen Machthaber stehen, wie im Fall des wegen Machtmissbrauchs hart bestraften Bürgermeister der Hauptstadt Beijing Chen Xitong. [9]

3) Parallelhierarchie

KP-Politbüro

Staatsrat

Zentrale Militärkommission

Oberster Volksgerichtshof

KP-Führung der Provinzen, autonomen Gebiete,

regierungsunmittelbaren Städte sowie der Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao

Volksregierungen von 22 Provinzen,

5 autonome Gebieten,

4 regierungsunmittelbaren Städten.

Regierungen der

Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und

Macao

Militärregionen

(größer als Provinzen)

Obere Volksgerichtshöfe der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte.

Gerichte der

Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao

KP-Führung der Kreise und kreisfreien Städte

Volksregierungen der Kreise und kreisfreien Städte

Untere Ebenen des Militärs

Untere und mittlere Volksgerichte,

Gerichte der

Sonderverwaltungsgebiete

KP-Führung auf

Dorf-, Stadt- oder Stadtteilebene

Volksregierungen von Dörfern und Städten

Sogar chinesischen Medien ist aber zwischen den Zeilen zu entnehmen, dass spektakuläre Machtmissbräuche hoher Provinzpolitiker und Amtsträger keine Strafverfolgung für die Hauptverantwortlichen mit sich ziehen. [10]

Der Sicherheitsapparat des Landes, welcher für systematische Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird, besteht aus verschiedenen staatlichen Geheimdiensten (Ministerium für Staatssicherheit, Ministerium für öffentliche Sicherheit, Verteidigungsministerium) und sowie zwei Geheimdiensten der Kommunistischen Partei Chinas als besondere Kommissionen des Zentralkomitees (Kommision für Politik und Recht, Kommission für die umfassende Steuerung der sozialen Sicherheit), der Bewaffneten Volkspolizei, der Volksbefreiungsarmee, den Volksgerichten, den unterschiedlichen Ebenen der Volksstaatsanwaltschaft und dem Justizvollzug in Form zahlreicher Lager für Umerziehung durch Arbeit. [11]

Soweit eine offizielle Politik zur gezielten Verfolgung bestimmter Personen oder Gruppen existiert, ist eine unmittelbare Verfolgung festzustellen. Dazu zählen Verfolgungshandlungen gegenüber staatlich nicht zugelassenen politischen, religiösen, spirituellen oder weltanschaulichen Gruppen. Von unmittelbarer Verfolgung sind in der Volksrepublik China in erster Linie demokratische oder autonomistische Oppositionelle (Tibet, Xinjiang), vatikanisch gebundene Katholiken, christliche Sekten, innerhalb des Buddhismus die Anhänger des Dalai Lama, weiterhin daoistische Sekten und schließlich die Meditationsbewegung Falun Gong betroffen. [12]

Als mittelbare Verfolgung wird in erster Linie die Duldung oder Billigung von Gewalt gegen Frauen und von Misshandlungen von Gefangenen durch die chinesischen Behörden angeführt. [13]

Menschenrechtsgruppen führen zahlreiche Beispiele von willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen von Wanderarbeitern, Obdachlosen, Straßenkindern und unterprivilegierten Bevölkerungsgruppen an. [14]

Bereits lange zurückliegende Berichte über Misshandlungen von Gefangenen, deren Beschwerden an höherer Stelle und die darauf folgende Schlechterstellung der Misshandelten, wie etwa im Fall des Dissidenten Liu Gang[15], setzen sich bis heute fort. Der chinesischen Staatsführung wird vorgeworfen, Folter nicht nur direkt anzuordnen, sondern auch den Folterern Straffreiheit zu gewähren. Dieser Vorwurf führte sogar zu Klage beim United States Court of Appeals (7th Circuit) vom 27.05.2004 gegen den ehemaligen KP-Vorsitzenden und Staatspräsidenten Jiang Zemin. [16]

4) Straflosigkeit der Menschenrechtsverletzungen

Die vor Gericht eingebrachte Rechtsbeschwerde von Yan Zhengyue, Kommunalpolitiker in der Provinz Zhejiang, der zuvor bei einem Übergriff der Polizei schwer misshandelt worden war, führte dazu, dass er plötzlich eines Vergehens beschuldigt und in ein Arbeitslager gebracht wurde. Dieser wie viele andere dokumentierte Fälle machen deutlich, dass China nicht den Verpflichtungen der UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, inhumane oder herabsetzende Behandlung oder Bestrafung (Konvention zur Verhütung der Folter) im Hinblick auf Schutz der Opfer und Bestrafung der Täter nachkommt. Denn obwohl die Volksrepublik entsprechende Gesetze zum Schutz vor Folter und einige Anklagen von Folterern vorweisen kann, gehen dennoch die meisten Täter straffrei aus.[17]

Der amerikanische Journalist Ian Johnson wies nach, dass es sogar Belobingen und Belohnungen für schwere Menschenrechtsverletzungen gibt. Danach wurde im Fall der am 21.02.2000 zu Tode geprügelten Falun Gong-Anhängerin Chen Zixiu wurde der örtliche Parteichef Gao Xingong, der die Folterung befohlen, und der Vollzugsbeschäftigte Zhang, der Chen Zixiu geprügelt hatte, als ‚beste Mitarbeiter‘ ausgezeichnet. Deng Ping, Direktorin des Hujiapaifang-Straßenkomitees der Chenguan-Straße in der Stadt Weifang, die Chen Zixiu letztendlich zu Tode geprügelt hatte, wurde nach ihrer Tat sogar ehrenhaft als Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas aufgenommen. Die Straflosigkeit und darüber hinaus erfolgte Billigigung dieser nach chinesischem Recht verbotene und unter Strafandrohung stehende Menschenrechtsverletzung lässt sich aus dem politischen Kontext verstehen und erläutern. Wu Guangzhen, der Gouverneur der Provinz Shandong, zu der Weifang gehört, hatte selbst zuvor härteste Maßnahmen in der Verfolgung von Falun Gong verlangt. Als Mitglied des KP-Politbüros gehörte er nämlich zu den mächtigsten Männern Chinas, dessen Einfluss gesunken wäre, wenn er keine deutliche Abnahme von Falun Gong-Aktivitäten nachgewiesen hätte. Deshalb setzte er sogar unter ihm tätige Funktionäre unter Druck, indem er für jede folgende Falun Gong-Aktivität in ihrem Zuständigkeitsbereich empfindliche Kürzungen ihres Gehalts anordnete. [18]

Eine Beförderung für die Misshandlung von Gefangenen schilderte dem Verfasser die bis 2004 inhaftierte Falun Gong-Anhängerin Xiong Wei: „Danach hatte die Polizistin einen Stern mehr auf ihrer Schulterklappe. Obwohl sie uns so viel folterte und misshandelte, stieg sie zur Leiterin des Frauenarbeitslagers auf. Sie war auch Vertrauensperson für die Unterabteilungsleiter dieses Frauenarbeitslagers. Wenn irgendwelche obere Vorgesetzte in das Lager kamen, durften nur ganz wenige dieser Leiter dabei sein. Sie durfte dabei sein. Wir haben das von einem Foto gesehen.“

Dass die politische Führung der Volksrepublik China trotz Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Folter und entsprechender Strafbestimmungen ihre Anwendung duldet und  sogar bei Zusage von Straffreiheit für die Folterer vorschreibt, beweisen darüber hinaus Foltergeräte und Foltereinrichtungen in Ermittlungsbehörden oder Strafvollzugsstellen. Solche Geräte sind im Gegensatz zu Verteidigungswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie in höchstem Maße körperlich oder psychisch Schmerzen zufügen. Wenn zu einer ‚Grundausstattung‘ von Polizeirevieren und Gefängnissen dagegen aber Fesselungsbretter, auf denen Gefangene monatelang an Armen und Beinen angekettet liegen und ihre Notdurft durch ein Loch im Brett in einen darunter stehenden Eimer verrichten, oder der Elektroschockstuhl gehören, ist offensichtlich, dass diese Geräte nicht dazu dienen, Angriffe von Gefangen abzuwehren. Amnesty International gab bereits 1992 eine Dokumentation über Folter in China heraus, in denen die verschiedenen Foltergeräte beschrieben und zum Teil als Fotografie gezeigt wurden. Diese Dokumentation deckte sich mit einzenen Berichten zu Folterausstattungen. Dass 2003, also elf Jahre später, noch eine ähnliche Dokumentation von Falun Gong mit Bildmaterial erstellt werden konnte und weitere Einzelfälle in den Medien genannt wurden, zeigt nicht nur, dass diesbezüglich keine Änderung stattgefunden hat, sondern lässt auch den Schluss zu, dass diese Menschenrechtsverletzungen trotz bestehender Konventionen und Gesetze als Praxis beibehalten werden sollen. [19]

5) Hoffnung im Jahr 2007?

Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu den Gesetzesinitiativen und Novellen des Nationalen Volkskongresses, die gerade viele Opfer und Menschenrechtler hoffen lassen. [20].

Unter großem Medienauftakt wurde die Bevölkerung Anfang 2007 in Diskussionen einbezogen, um rechtliche Sensationen zu verkünden: Erneut wurde ein entschlosseneres Vorgehen gegen Folter beschlossen. Die exzessive Anwendung der Todesstrafe soll eingeschränkt werden. Eine erniedrigende Zurschaustellung von Inhaftierten und Verurteilten ist verboten. Umerziehungslagerhaft soll nur nach einem ordentlichen Strafverfahren möglich sein. Eine Neuerung im Bereich der Menschenrechtsentwicklung mit Auswirkungen auf die Wirtschaft ist das gesetzliche Recht auf Eigentum. [21]

Bereits in früheren Zeiten gab es immer wieder gesetzliche Regelungen gegen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen die Anwendung der Folter. Dass eigenes Recht von staatlichen Organen missachtet wurde, zeigen Häufigkeit und Modalitäten der Folteranwendung. So sind beispielsweise die Einlassungen von Hao Fengjun, eines in Australien untergetauchten Sicherheitsmitarbeiter des Büro 610 zur Bekämpfung von Falun Gong in der Hafenstadt Tianjin, der als Tourist ausreisen konnte, ein wichtiger Zeugenbeweis zum planmäßigen Einsatz der Folter: „Eines Tages erhielt ich Order, mit einer anderen Polizistin zum Polizeibüro von Nankai zu gehen. Als wir ankamen, sahen wir Sunti [22] im Verhörraum. Der Verhörende war der Leiter der Zweiten Abteilung des Büros 610. Als er sie verhörte, hatte er eine über einen Meter lange Metallstange in der Hand. Als wir den Raum betraten, stellte die Polizistin fest, dass Suntis Rücken über und über schwarz und blau war und zwei über 20 Zentimeter langen Einschnitte zeigte. (...) Sunti hat eine 14-jährige Tochter. Sunti ist in meinen Augen keine Kriminelle. Ich fühlte mich gar nicht wohl, als ich sah, dass der Mann Sunti schlug. Seit diesem Vorfall habe ich mein Verhalten in Bezug auf mein Polizist-Sein geändert. (...) Nach diesem Vorfall haben ein Beamter und ich Sunti fast einen Monat lang Medikamente gegeben. Jedes Mal forderte der Leiter des Büros 610 uns auf, nichts nach draußen darüber verlauten zu lassen. Dieser Vorfall war der Wendepunkt für mich. (...) Sunti erzählte mir von Falun Gong. Sie sagte: ‚Wir sind nicht so, wie man euch erzählt hat. Falun Gong-Praktizierende wollen einfach gute Menschen sein, sie sind keine Kriminellen, so wie es das Büro 610 beschreibt.’  Das berührte mich tief und ich glaube Falun Gong-Praktizierende sollten nicht als Kriminelle gesehen werden. (...)Es ist in Arbeitslagern normal, Foltermethoden anzuwenden (...) Eigentlich setzt jedes Arbeitslager Foltermethoden ein. (...)  Über die Anzahl der Arbeitslager weiß ich landesweit nicht richtig Bescheid. Ich weiß, dass es in Tianjin sieben gibt.’“ [23]

Beweismittel sind darüber hinaus auch Fotos von Schauprozessen und Folterungen aus den Jahren 2004 und 2005, die zum Teil für große Summen an Bestechungsgeld trotz entsprechender Strafandrohungen erkauft werden konnten. [24]

6) Bewertung

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen in der Volksrepublik China dem Staat zurechenbar sind. Sie werden in vielen Fällen, insbesondere um politische Ziele zu verfolgen, nicht nur vom Staat geduldet, sondern gehen sogar vom Staat aus. Für die Opfer dieser Behandlung gelten die allgemein geübten Praktiken des Straf- und Strafprozessrechts nicht. Verteidigungsmöglichkeiten, die Öffentlichkeit des Verfahrens oder das gesetzliche Folterverbot finden bei ihnen keine Anwendung, sondern vielmehr ein Feindstrafrecht, das sie aus der Gesellschaft exkludiert. [25]

Die Einparteiendiktatur Chinas braucht solche Menschenrechtsverletzungen zur Einschüchterung. Es ist nicht zu erwarten, dass sie sich durch den Verzicht auf Repressionen selbst abschaffen möchte.

Meine Damen und Herren, in Kürze wird sich der Deutsche Bundestag mit der Menschenrechtslage in China befassen. Dieses Staatsorgan scheint nur geringe Auswirkungen auf China zu haben. Gleiches gilt auch für deutsche Unternehmen bei Wirtschaftsbeziehungen zu China. Sollen wir deshalb resignieren?

Sollen deutsche Politiker und deutsche Unternehmer den Kopf in den Sand stecken? Das könnten sie. Allerdings sind auch deutsche Unternehmen Geschädigte der chinesischen Rechtsunsicherheit. Produktpiraterie schädigt die deutschen Entwickler von Wirtschaftsgütern. Weil durch diese Art von Kriminalität Eigentum geschädigt und entzogen wird, liegt auch dadurch eine Verletzung vor: die Verletzung des Menschenrechts auf Eigentum.

Damit besteht eine Parallele zu den chinesischen Bürgern, die durch KP und Regierung seit Jahrzehnten geschädigt und entrechtet werden. Dies, so hoffe ich, wird sich ändern.

Wenn wir gerade die Rechte der Unternehmer in China angesprochen haben, so sollten wir auch die Pflichten betrachten.

Deutschland und die VR China sind Signatarstaaten des „Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“. China meldet hierin einen Vorbehalt hinsichtlich der Bildung freier Gewerkschaften an.

Zudem bestehen UN-„Normen für die Verantwortlichkeit transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen für die Menschenrechte“ von 2003, an die beide Staaten gebunden sind. Darin heißt es beispielsweise: „Transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmungen beteiligen sich nicht an (...) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord (...) Zwangs- oder Pflichtarbeit (...) und ziehen auch keinen Nutzen daraus.“

Was heißt das für uns? – Nehmen wir ein Beispiel: Die chinesischen Behörden verlangen von einem Investor aus dem Ausland, jegliche Falun Gong-Aktivität oder Propaganda für ein freies Tibet im Betrieb zu verbieten, sowie bekannt gewordene Fälle zu melden. Dies heißt für die Betroffenen im geringsten Fall Verhaftung, Misshandlung und der Zwang, sich von Falun Gong oder der tibetischen Unabhängigkeitsbewegung zu distanzieren.Im schlimmsten Fall bedeutet dies die körperliche Vernichtung, der Tod!

Kommt man also als Unternehmer einem solchen Wunsch nach, macht man sich international strafbar. Nach § 6 Strafgesetzbuch wird eine Auslandsstraftat in Deutschland strafrechtlich verfolgt. Mittäter und Gehilfen werden durch §§ 25 und 27 StGB strafrechtlich belangt. Es kann deshalb nur im Interesse von Unternehmern liegen, die Menschenrechte in China peinlich zu beachten, auch wenn dies die chinesische Führung anders sieht.

5) Verantwortlichkeit ausländischer Unternehmer in China

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966

UN-Normen für die Verantwortlichkeit transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen für die Menschenrechte vom 26.08.2003:

Transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmungen beteiligen sich nicht an (...) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord (...) Zwangs- oder Pflichtarbeit (...) und ziehen auch keinen Nutzen daraus.

§ 6 (deutsches) Strafgesetzbuch (StGB) Auslandsstraftat:

Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: (...)Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.“

§§ 25 und 27 StGB Täterschaft und Teilnahme

Völkerstrafgesetzbuch

§ 6 Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. ein Mitglied der Gruppe tötet,

2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, (...) zufügt,

3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, (...) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1. einen Menschen tötet,

2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

(...)

4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,

6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,

a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder

b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts

in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder

10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oderreligiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.[26]

Erfolgreiches Unternehmertum bemisst sich in diesem Fall nicht am schnellen Geld, sondern am menschlichen Anstand!

Ob allerdings auf Dauer staatlich zurechenbare Menschenrechtsverletzungen weiterhin systemstabilisierend wirken, diese zurechenbaren Menschenrechtsverletzungen durch eine Rechtsreform innerhalb bestehender Staatsstrukturen verwschwinden oder gar ein wichtiger Faktor einer multikausalen Systemtransformation oder -beendigung sein werden, bleibt abzuwarten. Gravierende Umweltveränderungen und Einkommensunterschiede, Arbeitslosigkeit und wachsende Kriminalität, Machtmissbräuche der KP-Kader bei gleichzeitigem Verlust ihrer Legitimität, die Migrationsproblematik und die Geburtswehen neuer Urbanisierungserscheinungen, die Entstehung neuer gesellschaftlicher Netzwerke und Eliten sowie die Herausbildung einer Mittelschicht mit neuen Rechtsansprüchen sind weitere Faktoren, die zu Buche schlagen. Letztere Option der Systembeendigung, welche nicht zwangsläufig in einem gewaltsamen Umsturz bestehen muss, dürfte folglich angesichts zunehmender Instabilität die wahrscheinlichste sein.[27]

Abgesehen davon, dass Vorstellungen von Menschenrechten kein Westimport sind und durchaus chinesische Menschenrechtstraditionen bestehen, die derzeit mit Füßen getreten werden, müssen verantwortungsvolle ausländische Politiker, Unternehmer und Journalisten sehr wohl diese Angelegenheitenim Auge behalten, da ein Minus an Rechtssicherheit ein Plus an Unkalkulierbarkeit zur Folge hat. Häufige chinesische Dynastiewechsel wie auch die jüngere Geschichte des Ostblocks zeigen, dass dies zu schweren Verwerfungen bis hin zur Beendigung einer Herrschaft führen kann. Einer schon existierenden Oppositionsgruppe bedarf es dafür nicht.

Literatur:

Amnesty International: Folter in der Volksrepublik China. Berlin 1992

Amnesty International: Jahresberichte 2003 - 2006. Frankfurt (S. Fischer Verlag) 2003 - 2006

Asia Times (Zeitschrift). Hongkong (Fong Tak-ho) 1995 ff.

Becker, Jasper: Hungry Ghosts. Mao´s Secret Famine. New York (Free Press) 1998

Chang Jung/Halliday, Jon: Mao – Das Leben eines Mannes. Das Schicksal eines Volkes. München (Karl Blessing) 2005

China heute (Zeitschrift). St. Augustin (China-Zentrum e.V.) 1981 ff.

Courtois, Courtois, Stéphane, u.a.: Das Schwarzbuch des Kommunismus. München – Zürich (Piper) 1998

Edition Le Monde diplomatique: China. 2007 No. 1. Berlin (Le Monde diplomatique) 2007

Falun Gong Report 2003, The: The Chinese Government´s Terrorism Against Women and Children. (Ohne Ortsangabe) März 2003

Foreign Affairs (Zeitschrift). New York (Council on Foreign Relations) 1974 ff.

Frankfurter Rundschau (Tageszeitung). Frankfurt 1945 ff.

Geiges, Adrian: Staat ohne Recht. In: Stern 50 (02.12.2004), S. 26 ff.

Gesellschaft für bedrohte Völker: China – Menschenrechtslage dramatisch. Menschenrechtsreport Nr. 33, Göttingen April 2004

Han Lih-wu: Taiwan Today. 5. Aufl., Taipei (Cheng Chung Book Company) 1988

Han Lih-wu: The Human Cost of Communism in Mainland China. In: Human Rights, S. 269 ff.

Hansen, Sven: Das Ende der Geduld. In: Edition Le Monde diplomatique, China, S. 62 ff.

Heberer, Thomas: Mao Zedong. Der unsterbliche Revolutionär? Hamburg (Mitteilungen des Instituts für Asienkunde) 1995

Heinsohn, Gunnar: Lexikon der Völkermorde. Reinbek (rororo aktuell) 1998

International Herald Tribune (Tageszeitung) New York (James Gordon Benett) 1887 ff, Neuilly-sur-Seine 2002 ff.

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Klageschrift des des Gefangenen Liu Gang. Frankfurt 1993

Johnson, Practicing Falun Gong Was A Right, Ms. Chen said, up to her last day. Wall Street Journal vom 20.04.2000

Kupfer, Kristin: "Sozialer Sprengstoff in China?" Dimensionen sozialer Herausforderungen in der Volksrepublik. Essen (Asienstiftung) 2004

Malek, Roman: Marxismus und Atheismus versus Religionsfreiheit. Tendenzen der chinesischen Religionspolitik.
In: China heute XXIII (2004), Nr. 6 (136), S. 195 f.

Malek, Roman: Religionen und Kirchen in der VR China. Einige statistische Angaben 2006/2007. In: China heute XXVI (2007), Nr. 1 - 2 (149-150), S. 2 ff.

Mooney, Paul: China faces up to growing unrest. In: Asia Times vom 16.11.2004

Margolin, Jean-Louis: Ein langer Marsch in die Nacht. In: Courtois, Das Schwarzbuch des Kommunismus, S. 511 ff.

Nathan, Andrew J./Link, Perry: The Tiananmen Papers,
The Chinese Leadership's Decision to Use Force Against their Own People. New York (Public Affairs) 2001

Neue Zürcher Zeitung (Tageszeitung). Zürich (Neue Zürcher Zeitung AG) 1779 ff.

Noth, Jochen: Teurer Fortschritt – Zu den gesellschaftlichen Kosten der Entwicklungsstrategie Mao Zedongs. In: Heberer,
Mao Zedong – Der unsterbliche Revolutionär? S. 121 ff.

Pan, Philip P.:Upsurge of social strife rattles China´s rulers. Protests, strikes now daily problem for Communist Party.
In: Washington Post vom 05.11.2004

Pei Minxin: China´s Governance Crisis. In: Foreign Affairs, Bd. 81, September/Oktober 2002, S. 96 ff.

Reeves, Charles/Xi Xuanwu: Die Hölle auf Erden. Bürokratie, Zwangsarbeit und Business in China. Hamburg (Edition Nautilus) 2000

Rudolph J.:China´s Bloody Century. New BrunswickNew Jersey (Transactions Publishers) 1991

Rummel, Rudolph J.: Death by Government. New BrunswickNew Jersey (Transactions Publishers) 1996

Schönke, Adolf/Schröder, Horst: Strafgesetzbuch. Kommentar. (Bearb. Albin Eser). 27. Aufl. (C.H. Beck) 2006

Stern, Der (Wochenmagazin). . Hamburg (Henry Nannen) 1948 ff., (Gruner & Jahr) 1950 ff.

Strait Times, The (Tageszeitung). Singapur 1845 ff.

Süddeutsche Zeitung (Tageszeitung). München (Süddeutscher Verlag) 1945 ff.

Tanner, Murray Scott: China Rethinks Unrest. In: Washington Quarterly, Sommer 2004, S. 137 ff.

Walker, Richard: Die Menschenopfer des Kommunismus in China. Wien (Sensenverlag) 1994

Wall Street Journal (Tageszeitung). . New York (Dow Jones) 1889 ff.

Washington Post (Tageszeitung). Washington (Washington Post Company) 1877 ff.

Washington Quarterly, The (Zeitschrift). Washington (Center for Strategic and International Studies and the Massachusetts Institute of Technology) 1978 ff.

Weyrauch, Thomas: Chinas Repression und die Haltung Deutschlands. – Primat der Wirtschaftsinteressen. In: Das Parlament (Hg. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn) 31.01.1997

Weyrauch, Thomas: Gepeinigter Drache – Chinas Menschenrechte im Spätstadium der KP-Herrschaft. 2., Aufl. Heuchelheim (Longtai) 2006

Weiterführende Angaben bei www.dr-thomas-weyrauch.de

Fußnoten

[1]           So genannte Demozide sind planmäßig durchgeführte Massentötungen bestimmter Gruppen, die den Genozid (Völkermord) einschließen.
Im Gegensatz zum Genozid kann beispielsweise auch nur die Bevölkerung einer einzelnen Stadt als Opfer in Frage kommen, wie dies in der durch Mao Zedong im Falle der belagerten Stadt Changchun geschah.

Demozide nach Staatsgründung der Volksrepublik China 1949:

Totalisierungsphase                                                                               8.427.000

Großer Sprung/Kollektivierung                                                                7.474.000

Große Hungersnot                                                                               10.729.000

Kulturrevolution                                                                                      7.731.000

Liberalisierung bis 1987                                                                             874.000

_________________________________________

von der KP begangene

Demozide 1949 – 87:                                                                           35.236.000

von der KP verursachte Hungersnöte ab 1949:                                        34.500.000

von der  KP zu verantwortende Kriegstote nach 1949:                               3.440.000

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Gesamtopfer der KP-Herrschaft seit 1949:                                          73.176.000

Angaben nach Rummel, China´s Bloody Century, S. 219 ff., 237 ff., 247 ff., 253 ff., 267 ff., S. 290 Tafel II A Zeile 617, S. 289 Tafel II A Zeile 601, 295 Tafel II A Zeile 814; Chang/Halliday, S. 574. Weitere statistische Angaben bei Walker, Die Menschenopfer des Kommunismus in China, S. 29; Rummel, Death by Government, S. 91 ff.; Rummel, China´s Bloody Century, S. 11 ff., 205 ff., 289 Zeile 600, 290 Zeile 617, 295 Zeile 814, Internet-Darstellung der Übersichten in

http://www.hawaii.edu/powerkills/NOTE2.HTM, http://www.hawaii.edu/powerkills/CHINA.TABIIA.1.GIF, http://www.hawaii.edu/powerkills/CHINA.TABIIA.2.GIF;
Becker, S. 272; Noth, S. 122; Margolin, S. 511 ff.; Heinsohn, Lexikon der Völkermorde, S. 244; Han Lih-wu, Taiwan Today, S. 276 ff.; Han Lih-wu, The Human Cost of Communism in Mainland China, S. 269 ff.

[2]           Vgl. die Jahresberichte von Amnesty International.

[3]           Nathan/Link, S. 654 ff.

[4]           Bericht vom 10.3.2006: Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak; Mission to China; UNHCR,

http://www.unhchr.ch/huricane/huricane.nsf/view01/677C1943FAA14D67C12570CB0034966D.
Die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen vom 10.12.1984 wurde am 04.10.1988 von China mit Vorbehalten zu den Artikeln 20 und 30 Absatz 1 ratifiziert. Damit lässt China keine Kontrollen zu und unterwirft sich nicht dem Internationalen Strafgerichtshof.

[5]           Art. 36 Abs. 2 Verfassung; White Paper: China´s Progress in Human Rights in 2004, http://www.china.org.cn/e-white/20050418/index.htm.

[6]           Formal durchläuft das Gesetzgebungsverfahren die Gesetzgebungskammer des Nationalen Volkskongresses, tatsächlich werden aber Gesetzesvorhaben über den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses durchgesetzt. Er ist Mitglied des Ständigen Ausschusses des Politbüros des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas, einem Gremium von sieben Machthabern, von denen fünf staatliche Spitzenämter (Präsident, Vizepräsident, Ministerpräsident, Vorsitzende der Ständigen Ausschüsse beider Parlamentskammern) inne haben. Der nur selten und kurz tagende Nationale Volkskongress setzt folglich nur formal bereits im Politbüro beschlossene Entscheidungen gesetzgeberisch um.

[7]           Mit einem Politmalus behaftet ist die Behandlung von bestimmten religiösen oder spirituellen Gruppen, Regimekritikern und Autonomisten.

[8]           Ein spektakuläres Beispiel hierfür ist die Aburteilung des Dissidenten Wei Jingsheng mit einem vorgefertigten Urteilstext.
Weyrauch, Chinas Repression und die Haltung Deutschlands.

[9]           BBC vom 31.07.1998, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/asia-pacific/143163.stm; The Strait Times vom 26.01.2004.

[10]         China E-Lobby, www.geocities.com/china_e_lobby/27December2000.html.

[11]          U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2003 vom 25.02.2004;

www.statedepartment/2003.htm, 2004 vom 28.02.2005, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2004/index.htm;
Heilmann, Sebastian: Das politische System der Volksrepublik China im Überblick. www.chinapolitik.de/china/pubs/china_polsys/polsys1.pdf.

[12]          U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2003 vom 25.02.2004, S. 2, 5, 8, 23; www.statedepartment/2003.htm, 2004 vom 28.02.2005, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2004/index.htm;
www.laogai.org/news/category.php?bigcategoryid=10; web.amnesty.org/library/Index/ENGASA170352003;
Gesellschaft für bedrohte Völker: China – Menschenrechtslage dramatisch, S. 8 ff.

[13]          U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2003 vom 25.02.2004, S. 3, 5; www.statedepartment/2003.htm, 2004 vom 28.02.2005, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2004/index.htm; auch Amnesty International, Presseerklärung vom 12.02.2001.

[14]          Internationale Gesellschaft für Menschenrechte München, http://www.igfm-muenchen.de/;
Amnesty International: Jahresberichte 2004, S. 321 ff., 2005, S. 275 ff., 2006, http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/c1070c04ee5add56c12567df002695be/e1e04c141adf5936c125717f003567dc?OpenDocument.

[15]          Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Klageschrift des des Gefangenen Liu Gang, S. 1 ff.

[16]         The Government of Tibet in Exile vom 27.04.2000, Torture in Tibet, http://www.tibet.com/Humanrights/torture/torture.html;
Human Rights in China vom 04.05.2000, http://iso.hrichina.org/iso/news_item.adp?news_id=512; BBC vom 13.02.2001,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/asia-pacific/1166526.stm; Amnesty International: China – No One is Safe. Chapter 4: Torture and Impunity, www.amnesty.org/ailib/intcam/china/china96/report/cc4.htm; dieselbe in www.amnesty.org/resources/pdf/combating_torture/sections/appendix2.pdf;
Terri Marsh: Defining moment in U.S. history. For a Chicago judge, today is decision day in the case against Jiang Zemin, former Chinese President, www.chinasupport.net/news146.htm; Asia-Pacific Human Rights Network: Impunity and World Torture Day vom 26.06.1999, www.hrdc.net/sahrdc/hrfeatures/HRF02.htm.

[17]          Amnesty International, China – No One is Safe. Chapter 4: Torture and Impunity, S. 1, www.amnesty.org/ailib/intcam/china/china96/report/cc4.htm.

[18]          Johnson, Practicing Falun Gong Was A Right, Ms. Chen said, up to her last day. Wall Street Journal vom 20.04.2000, vgl. auch Wall Street Journal vom 08.05., 02.10., 26.12.2000: „Weifang city officials -- many of whom now privately worry that the crackdown has been a terrible mistake -- say none of the police directly involved in the deaths have been reprimanded. In fact, the three officers who oversaw Ms. Chen's interrogation have since been promoted, they say, true to the tradition of giving local authorities a free hand, no questions asked“, http://public.wsj.com/ie4/channel/cdf-picks.htm; clearwisdom.net/emh/articles/2000/10/1/6663.html.

[19]          Internationale Gesellschaft für Menschenrechte München, http://www.igfm-muenchen.de/; Amnesty International, Folter in der Volksrepublik China, S. 7; dieselbe, Jahresbericht 2003, S. 155; The Falun Gong Report 2003, The Chinese Government´s Terrorism Against Women and Children, Bilder auf S. 31, 33, 35, 50, Zusammenfassung von Foltermethoden S. 92 – 94; Bericht von Amnesty International über die Folterung des Uighuren Shaheer Ali mit einem Elektroschockstuhl vom 24.10.2003, http://www.ecoi.net/doc/de/CN/content/5/9593-9631;
http://www.focus-hongkong.ch/die_verfolgung.htm.

[20]          März 2007.

[21]          Zeit online, http://www.zeit.de/news/artikel/2007/03/13/95629.xml; Deutsche Welle, http://www.dwworld.de/dw/article/0,2144,2381601,00.html;
Spiegel Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,469810,00.html;
Basler Zeitung, http://www.baz.ch/news/index.cfm?ObjectID=4509A220-1422-0CEF-7025F115104B284B;
http://www.china.org.cn/english/government/196480.htm; http://www.10thnpc.org.cn/english/2007lh/199939.htm.

[22]          Eine inhaftierte Falun Gong-Praktizierende.

[23]          China intern vom 08.06.2005, http://www.chinaintern.de/.

[24]         Geiges, S. 26 ff.; 3DN; Neue Zürcher Zeitung vom 17.03.2005.

[25]          Zum leider auch in Deutschland zunehmend salonfähig werdenden Begriff des Feindstrafrechts: Günter Jakobs: Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht. In: Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht, Heft 3 (2004), S. 88 ff, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/ueber.php3; kritische Auseinandersetzung durch Fritz Sack: Feindstrafrecht – Auf dem Weg zu einer anderen Kriminalpolitik. Vortrag vom 27.05.2005 auf dem Forum der Friedrich Ebert Stiftung in Berlin.

[26]          Schönke/Schröder, § 6 Rd.-Nr. 10 f., S. 114, Vor 211, Rd.-Nr. 49, S. 1791. Aufhebung des § 220 a StGB, der durch Art. 2 Nr. 10 des EinfG zum Völkerstrafgesetzbuch ersetzt wurde, vgl. Schönke/Schröder § 220 a, S. 1896; Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Menschenrechte/Download/IntSozialpakt.pdf;
Norms on the Responsibilities of Transnational Corporations and Other Business Enterprises with Regard to Human Rights, U.N. Doc. E/CN.4/Sub.2/2003/12/Rev.2 (2003), http://www.econsense.de/_CSR_INFO_POOL/_INT_VEREINBARUNGEN/
images/UN%20Norms%20on%20Responsibilities%20of%20transnational%20Cooperations.doc
; Völkerstrafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt 1, 2002/2254, juris GmbH, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf.

[27]         Unruhen in China:

Die Zahl behördlich erfasster Unruhen wuchs von 8.700 im Jahr 1993 auf 32.000 im Jahr 1999 bzw. 58.000 im Jahr 2004. Auch bis zum Jahr 2005 hielt dieser Zustand trotz des Bemühens der Staats- und Parteiführung, solche Ereignisse geheim zu halten, weiter an, wobei es in Einzelfällen zu einer Teilnehmerschaft von über 10.000, sogar über 50.000 kam. Im Januar 2006 wurde schließlich bekannt, es hätten sich 87.000 solcher Unruhen im Vorjahr ereignet. Für das Jahr 2006 wurde ein Rückgang von 16,5 Prozent gemeldet, also auf 72.500. Diese Angabe dürfte jedoch angesichts stärkerer Auseinandersetzungen weit höher liegen und lediglich propagandistische Zwecke verfolgen. Sven Hansen geht in seinem Aufsatz ‚Das Ende der Geduld’ von lediglich 39.000 Unruhen im Jahr 2006 aus, vermerkt aber, dass die Zahlen für das 1. Halbjahr 2006 gelten, und beruft sich auf das Ministry of Public Security laut Reuters vom 10.08.2006. Malek, Marxismus und Atheismus versus Religionsfreiheit, S. 199; Malek, Religionen und Kirchen in der VR China, S. 6 („täglich 120 – 230 Proteste“); Kupfer, Sprengstoff in China, S. 4; Pei, China´s Governance Crisis, S. 107, Reeve/Xi, S. 21; Mooney, China faces up to growing unrest; Tanner, China Rethinks Unrest, S. 138:, Pan, Upsurge of social strife rattles China´s rulers; International Herald Tribune vom 17.01.2006; dpa vom 20.01.2006; Süddeutsche Zeitung vom 21.01.2006; Frankfurter Rundschau vom 12.04.2005; dpa vom 29.06.2005; South China Morning Post vom 31.01.2007. Weitere Ausführungen in Weyrauch, Gepeinigter Drache.